Schlagwort: Rechtsprechung

  • Unterhalt im Trennungsjahr von der Steuer absetzen: Vereinigte Lohnsteuerhilfe erkämpft wichtiges Urteil

    Unterhalt im Trennungsjahr von der Steuer absetzen: Vereinigte Lohnsteuerhilfe erkämpft wichtiges Urteil

    Neustadt a. d. W. (ots) –

    Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (Az. 9 K 2776/25 E) gibt Paaren, die sich im Laufe eines Jahres trennen, mehr steuerlichen Spielraum: Wer dem getrenntlebenden Ehepartner oder der getrenntlebenden Ehepartnerin Unterhalt zahlt und die Einzelveranlagung wählt, kann diese Zahlungen bereits im Trennungsjahr als Sonderausgaben geltend machen. Das war bislang nicht der Fall. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) hatte das Verfahren für ein Mitglied angestrengt und begrüßt die Entscheidung.

    Realsplitting im Trennungsjahr bisher nicht möglich

    Nach einer Trennung stehen Eheleute häufig vor einschneidenden finanziellen Veränderungen: zwei Haushalte, Unterhaltszahlungen, wegfallendes Ehegattensplitting. Umso mehr kommt

    PM_VLH_Unterhalt_absetzen_Trennungsjahr.jpg es darauf an, alle steuerlichen Möglichkeiten zu kennen und zu nutzen. Genau hier setzt das sogenannte Realsplitting an: Wer Unterhalt zahlt, kann diesen unter bestimmten Voraussetzungen bis zu einem Höchstbetrag von 13.805 Euro im Jahr (Stand: 2026) als Sonderausgaben steuerlich geltend machen.

    Bisher konnte dieses sogenannte Realsplitting allerdings noch nicht im Jahr der Trennung, sondern erst im Folgejahr angewendet werden. So hatte im aktuellen Fall das für einen unterhaltsleistenden Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt die Sonderkosten nicht anerkannt. Diese Entscheidung begründete es sinngemäß folgendermaßen: Im Trennungsjahr stünden den Eheleuten noch die Regelungen zur Zusammenveranlagung offen, weshalb die Vorschriften zur Ehegattenbesteuerung den Sonderausgabenabzug verdrängen würden.

    Finanzgericht Düsseldorf widerspricht dem Finanzamt

    Diese Entscheidung wollte der Betroffene, der seine entsprechende Steuererklärung mit Hilfe der Vereinigten Lohnsteuerhilfe erstellt und eingereicht hatte, nicht akzeptieren. Und die VLH, der größte Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands, legt in Streitfällen für ihre Mitglieder nicht nur Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegt, sondern zieht auch vors Finanzgericht. So landete der Fall nach erfolglosem Einspruch beim Finanzgericht Düsseldorf – und dieses widersprach der Sichtweise des Finanzamts.

    Das Finanzgericht stellte fest: Entscheiden sich die Eheleute im Trennungsjahr für die Einzelveranlagung, dann sind sie steuerlich vollständig eigenständig zu behandeln – und zwar mit allen Konsequenzen. Sie profitieren in solchen Fällen nicht vom Ehegattensplitting und müssen sich deshalb auch nicht so behandeln lassen, als wären sie noch eine Wirtschaftsgemeinschaft. Das heißt: Wer auf das Ehegattensplitting verzichtet, kann im Gegenzug den Sonderausgabenabzug für Unterhaltszahlungen bereits im Trennungsjahr steuerlich geltend machen. Alles andere wäre aus Sicht des Finanzgerichts „nicht sachgerecht“.

    Bei seiner Entscheidung stützte sich das Finanzgericht unter anderem auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2021 zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Auch dort kam es nicht auf die theoretische Möglichkeit der Zusammenveranlagung an, sondern darauf, ob der Splitting-Vorteil tatsächlich in Anspruch genommen wurde.

    Was das Urteil für Betroffene bedeutet

    Das Urteil kann für viele Menschen relevant sein, die sich im Laufe eines Jahres trennen und Unterhalt zahlen. Denn sie können bereits im Jahr der Trennung eventuell gezahlten Unterhalt an den Ex-Partner beziehungsweise die Ex-Partnerin als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Dafür müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

    – Die Eheleute leben dauerhaft getrennt.
    – Der oder die Unterhaltszahlende wählt die Einzelveranlagung.
    – Der oder die Unterhaltsempfangende stimmt zu und gibt den erhaltenen Unterhalt in der eigenen Steuererklärung als sonstige Einkünfte an.

    Da das Urteil in Nordrhein-Westfalen gefällt wurde, können dort lebende Ehepaare diese Möglichkeit theoretisch ab sofort nutzen. Sollte der Sonderausgabenabzug dennoch abgelehnt werden, empfiehlt die VLH, Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen – das gilt nicht nur für Betroffene in Nordrhein-Westfalen, sondern bundesweit.

    Denn noch müssen die Finanzämter das Urteil nicht verpflichtend umsetzen, da wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Revision zugelassen wurde. Somit ist das letzte Wort in der Angelegenheit noch nicht gesprochen: Aller Voraussicht nach wird sich nun der BFH abschließend mit der Frage befassen, ob das Realsplitting fortan grundsätzlich bereits im Trennungsjahr genutzt werden kann.

    VLH-Tipp: Steuerliche Möglichkeiten nicht verschenken

    „Eine Trennung ist für alle Beteiligten eine schwierige Situation – auch finanziell. Dieses Urteil zeigt einmal mehr, dass es sich lohnt, die steuerlichen Möglichkeiten genau zu prüfen und im Zweifelsfall auch rechtlich durchzusetzen“, sagt VLH-Vorstandsvorsitzender Jörg Strötzel. Die Beraterinnen und Berater von Lohnsteuerhilfevereinen wie der VLH oder auch Steuerberatungen helfen dabei, die richtige Veranlagungsform zu wählen und alle zulässigen Abzüge geltend zu machen. Und zwar in allen Fällen, nicht nur bei einer Trennung.

    Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands

    Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit rund 1,3 Millionen Mitgliedern und bundesweit rund 3.000 Beratungsstellen Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Beraterinnen und Berater. Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und vieles mehr im Rahmen der Beratungsbefugnis nach § 4 StBerG.

    Pressekontakt:

    Steffen Gall
    Lohnsteuerhilfeverein
    Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
    Fritz-Voigt-Str. 13
    67433 Neustadt a.d. Weinstraße

    Tel.: 06321 4901-0
    Fax: 06321 4901-49

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    Web: www.vlh.de/presse

    Quelle: Unterhalt im Trennungsjahr von der Steuer absetzen: Vereinigte Lohnsteuerhilfe erkämpft wichtiges Urteil

  • Auf Zeit wohnen / Urteile zu befristeten Mietverträgen

    Auf Zeit wohnen / Urteile zu befristeten Mietverträgen

    Berlin (ots) –

    Der unbefristete Mietvertrag ist in Deutschland die Regel. Wer Wohnraum nur für einen bestimmten Zeitraum vermieten möchte, muss dagegen besondere gesetzliche Voraussetzungen beachten. Der Gesetzgeber erlaubt Zeitmietverträge nur in eng begrenzten Fällen, etwa wenn der Vermieter die Wohnung später selbst nutzen, grundlegend umbauen oder für Betriebsangehörige vorhalten möchte. Entsprechend häufig beschäftigen sich die Gerichte mit der Frage, wann eine Befristung wirksam ist, welche Angaben erforderlich sind und welche Folgen Fehler bei der Vertragsgestaltung haben. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS stellt dazu eine Auswahl wichtiger Entscheidungen deutscher Gerichte vor.

    Nicht jede fehlerhafte Befristung führt dazu, dass sämtliche

    Sonderausgabe_26_08.jpg Vereinbarungen der Parteien bedeutungslos werden. Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VIII ZR 388/12) hatte über einen Mietvertrag zu entscheiden, dessen Befristung sich als unwirksam erwies, weil keine gesetzlich zulässigen Gründe dafür vorlagen. Gleichwohl werteten die Richter die Vereinbarung als beiderseitigen Kündigungsausschluss für die vorgesehene Vertragsdauer. Der Vermieter konnte sich deshalb nicht vorzeitig durch eine Eigenbedarfskündigung von dem Vertrag lösen. Die Entscheidung zeigt, dass auch eine missglückte Vertragsgestaltung rechtliche Bindungen nach sich ziehen kann.

    Besonders wichtig ist die nachvollziehbare Begründung einer Befristung. Das Landgericht Berlin (Aktenzeichen 64 S 40/23) erklärte einen Zeitmietvertrag für unwirksam, weil der Vermieter lediglich einen künftigen „Komplettumbau“ angekündigt hatte. Eine solche pauschale Formulierung genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der Mieter müsse erkennen können, welche konkreten Maßnahmen geplant seien und weshalb diese eine Fortsetzung des Mietverhältnisses ausschlössen.

    Nach Ansicht des Landgerichts Düsseldorf (Aktenzeichen 23 S 92/16) darf ein Kündigungsausschluss der Vertragspartner nicht auf Dauer vereinbart werden, selbst wenn er auf einem Formularvertrag beruht. Eine zeitlich unbegrenzte Bindung, so die Richter, widerspreche dem Grundgedanken des Mietrechts und benachteilige die Vertragsparteien unangemessen. Hier hatte der Vermieter Eigenbedarf geltend gemacht.

    Wer vorzeitig aus einem Zeitmietvertrag entlassen werden möchte, der muss sich aktiv um einen geeigneten Nachmieter bemühen. Dazu gehört es nach Überzeugung des Bundesgerichtshofes (Aktenzeichen VIII ZR 247/14), Besichtigungen zu organisieren und Informationen über Bonität und Zuverlässigkeit potenzieller Interessenten vorzulegen. Erst dann kann der Vermieter prüfen, ob eine Vertragsübernahme durch den als Alternative angebotenen Mieter zumutbar ist. Werbemaßnahmen auf dem Grundstück wie etwa das Schild eines Maklers muss der Eigentümer nicht dulden.

    Zeitliche Begrenzungen spielen auch bei der Untervermietung eine Rolle. Das Landgericht Berlin (Aktenzeichen 67 S 28/15) bestätigte die fristlose Kündigung eines Mieters, der seine Wohnung trotz abgelaufener Untermieterlaubnis weiterhin gegen Entgelt einem Dritten überlassen hatte. Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich um eine schwerwiegende Pflichtverletzung. Wer eine nur vorübergehend gestattete Untervermietung eigenmächtig verlängert, der riskiert den Verlust der Wohnung.

    Nicht immer müssen Vereinbarungen schriftlich niedergelegt werden. Ein mündlich geschlossener und nachweisbarer Vergleich über einen Räumungstermin kann ebenfalls bindend sein. Im konkreten Fall hatte die Witwe eines ehemaligen Dienstwohnungsinhabers zwar zunächst per Handschlag und vor Zeugen dem Auszug zugestimmt, sie wollte sich später aber nicht mehr daran halten. Das Amtsgericht München (Aktenzeichen 473 C 13483/17) verpflichtete sie dennoch zur Räumung des Reihenhauses mit 120 Quadratmetern Wohnfläche, das direkt neben dem ehemaligen Arbeitsplatz des Ehemannes und an dessen Nachfolger übergehen sollte.

    Welche Anforderungen an geplante Baumaßnahmen als Befristungsgrund zu stellen sind, beschäftigte das Amtsgericht Berlin-Wedding (Aktenzeichen 18 C 4/25). Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass ein Vorhaben nicht bereits vollständig genehmigt sein muss. Es genügt, wenn die geplanten Maßnahmen wie eine komplette Badsanierung und flächige Bodenarbeiten grundsätzlich genehmigungsfähig sind und ihnen keine unüberwindbaren rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Eine noch ausstehende behördliche Genehmigung macht die Befristung daher nicht automatisch unwirksam.

    Ein Eigentümer machte Verluste aus der befristeten Vermietung einiger Räume seiner Immobilie steuerlich geltend. Das Finanzamt zweifelte jedoch an seiner Absicht, dauerhaft Einkünfte zu erzielen. Begründet wurde dies unter anderem mit einem auf fünf Jahre befristeten Mietvertrag und mit einer persönlichen Beziehung zur Mieterin. Der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen IX R 63/07) widersprach dieser Sichtweise. Ob eine Vermietung auf Dauer angelegt sei, müsse anhand aller Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Die bloße Befristung eines Mietverhältnisses lasse noch keinen sicheren Schluss auf eine fehlende Einkünfteerzielungsabsicht zu. Entscheidend sei das Gesamtbild. Hier liege ein Mietvertrag vor, der dem zwischen Dritten Üblichen nicht widerspreche und deswegen steuerrechtlich anzuerkennen sei.

    Schließlich verdeutlicht eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Aktenzeichen I-24 W 53/08), dass auch schwerwiegende persönliche Veränderungen nicht zwangsläufig zur vorzeitigen Lösung eines Zeitmietvertrages berechtigen. Im konkreten Fall berief sich ein Mieter eines kleinen Einzelhandelsgeschäfts auf eine schwere Erkrankung. Das Gericht stellte jedoch klar, dass grundsätzlich der Mieter das Risiko trägt, ob die angemietete Wohnung seinen persönlichen Bedürfnissen während der Vertragslaufzeit entspricht. Eine Krankheit allein begründet daher keinen Anspruch auf vorzeitige Vertragsbeendigung. Diese Regelung gelte auch für das Wohnungsmietrecht, in dem besonderer Wert auf den Schutz der Mieter gelegt werde, merkte der Zivilsenat an.

    Pressekontakt:

    Dr. Ivonn Kappel
    Referat Presse
    Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
    Tel.: 030 20225-5398
    Fax : 030 20225-5395
    E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de

    Quelle: Auf Zeit wohnen / Urteile zu befristeten Mietverträgen

  • Pressezitat: Greenwashing-Urteil gegen Netto: Deutsche Umwelthilfe stoppt irreführende Werbung

    Pressezitat: Greenwashing-Urteil gegen Netto: Deutsche Umwelthilfe stoppt irreführende Werbung

    Berlin (ots) –

    Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) beendet die Verbrauchertäuschung des Edeka-Discounters Netto zur Bewerbung eines Joghurts. Für dessen Herstellung hätten Kühe „gutes Futter aus umweltschonendem Anbau“ erhalten. Mit diesem Slogan warb die Netto Marken-Discount Stiftung & Co. KG und erweckte so den Eindruck, das verwendete Futter wäre auf eine Art und Weise hergestellt worden, die ökologischen Aspekten besonders Rechnung trage. Das Landgericht Amberg stellt in seinem Urteil klar, dass das nicht der Fall ist (Az. 41 HK O 983/25).

    Dazu sagt DUH-Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch:

    „Die Werbung des Discounters Netto für seinen Joghurt ist ein Paradebeispiel für dreistes Greenwashing. Der Futteranbau auf den eigenen oder sogar fremden Flächen wird überhaupt nicht besonders umweltschonend gestaltet. Der Verzicht auf Gentechnik allein ist jedenfalls keine ausreichende Erklärung, denn das ist eine bloße Selbstverständlichkeit dank geltender Gesetze. Wesentliche Hebel für die Reduzierung negativer Umweltauswirkungen im Anbau wie der Pestizideinsatz und die Art der Bodenbewirtschaftung bleiben von Netto unberührt. Mit einer grün angemalten Kuh treibt der Konzern die Sache noch auf die Spitze und unterschlägt die massive Klimaschädlichkeit der Massentierhaltung. Dreiviertel der gesamten Methan-Emissionen in Deutschland entstammen der Landwirtschaft, der Großteil davon aus der Rinder- und Milchkuhhaltung. Wer wirklich Klima und Umwelt schützen will, muss die Produktion tierischer Lebensmittel herunterschrauben, statt das Image mit einzelnen unzureichenden Maßnahmen irreführend aufzupolieren. Mit dem Urteil senden wir auch an andere Unternehmen ein Signal: Wir stoppen Greenwashing notfalls vor Gericht.“

    Hintergrund:

    In den Urteilsgründen heißt es: „Durch die Aufschrift „gutes Futter aus umweltschonendem Anbau“ erweckte die Beklagte den Eindruck, das zur Milchgewinnung verwendete Futter sei auf eine Art und Weise gewonnen worden, die ökologischen Gesichtspunkten in besonderem Maße Rechnung trage. Dies ist jedoch unstrittig nicht der Fall, da angesichts der eigenen Erläuterung der Beklagten über ihre Internetseite das Futter zwar ohne Gentechnik aber doch nur überwiegend auf eigenen Flächen produziert wurde. Dies bedeutet, dass auch Futter zur Anwendung kam, das nicht auf eigenen Flächen produziert wurde und somit nicht unter dem Aspekt der Regionalität und kurzen Transportwege als nachhaltig zu beschreiben ist. Allein aus diesem Grund liegt aus Sicht der Kammer bereits eine Irreführung vor, da der Verzicht auf Gentechnik ohnehin im Wesentlichen den gesetzlichen Vorgaben entspricht.“

    Und weiter: „Die Aussage „gutes Futter aus umweltschonendem Anbau“ erweckt beim Verbraucher aus Sicht der Kammer ohne weiteres die Erwartung, die Produktion des Futters genüge auch erhöhten ökologischen Anforderungen, was etwa das Saatgut, die Art und Weise des Anbaus, die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln oder Düngemitteln, die Bewässerung und die Art und Weise, insbesondere Regionalität der Weiterverarbeitung betrifft. Diesen Anforderungen wird das von der Beklagten verwendete Futter ersichtlich nicht gerecht. Jedenfalls lässt das Label für den Verbraucher nicht den Schluss zu, dass möglicherweise das verwendete Futter lediglich nicht gentechnisch verändert ist. Vielmehr suggeriert das Label die Einhaltung weit höherer Standards, insbesondere solche, die die Art und Weise der Produktion und Weiterverarbeitung betreffen. Bereits aus diesem Grund liegt eine irreführende Werbung vor.“

    Pressekontakt:

    Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer
    0171 3649170, resch@duh.de

    Agnes Sauter, Leiterin Ökologische Verbraucherberatung und Marktüberwachung
    0175 5724833, sauter@duh.de

    DUH-Newsroom:
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    Quelle: Pressezitat: Greenwashing-Urteil gegen Netto: Deutsche Umwelthilfe stoppt irreführende Werbung

  • DF Deutsche Finance Investment Fund 17 / Club Deal Boston II steht vor der Insolvenz / Für 1.187 Anleger droht nach Einschätzung der Fondsgeschäftsführung der vollständige wirtschaftliche Verlust

    DF Deutsche Finance Investment Fund 17 / Club Deal Boston II steht vor der Insolvenz / Für 1.187 Anleger droht nach Einschätzung der Fondsgeschäftsführung der vollständige wirtschaftliche Verlust

    Hamburg (ots) –

    Der DF Deutsche Finance Investment Fund 17 – Club Deal Boston II (im Folgenden auch „DF 17“) steht vor der Insolvenz. Nach Angaben der Fondsgeschäftsführung ist der Fonds überschuldet. Wegen einer fehlenden positiven Fortführungsprognose sieht die Geschäftsführung eine Insolvenzantragspflicht und bereitet einen Insolvenzantrag vor.

    Für die 1.187 Anleger sind dies dramatische Nachrichten: Nach Einschätzung der Fondsgeschäftsführung wird die Insolvenz voraussichtlich zum vollständigen wirtschaftlichen Verlust ihrer Beteiligungen führen. Insgesamt haben die Anleger rund 58 Millionen US-Dollar in den Fonds investiert.

    Vom Boston-Immobilienprojekt zum drohenden Totalverlust

    Der „DF Deutsche Finance Investment Fund 17 – Club Deal Boston II – GmbH & Co. geschlossene InvKG“ wurde 2021 aufgelegt. An ihm haben sich 1.187 Anlegerinnen und Anleger mit einem Kommanditkapital von rund 58 Millionen US-Dollar beteiligt. Das Geld wurde mittelbar in die Entwicklung einer Labor- und Büroimmobilie in Somerville im Großraum Boston investiert.

    Für den Fonds wurde ursprünglich bei einer kurzen Laufzeit ein Gesamtrückfluss von 140 Prozent prognostiziert.

    Davon ist heute offenbar nichts mehr übrig. Statt eines Gewinns müssen die Anleger nun mit dem vollständigen Verlust ihres investierten Kapitals rechnen.

    Immobilie nach Fertigstellung zu 100 Prozent unvermietet

    Ursache der wirtschaftlichen Probleme ist die Entwicklung des Bostoner Immobilienprojekts. Das Labor- und Bürogebäude konnte nach seiner Fertigstellung nicht vermietet werden. Die Immobilie steht weiterhin vollständig leer. Die wirtschaftlichen Folgen zeigten sich bereits deutlich in der Bewertung des Fonds: Schon im Jahr 2024 brach der Nettoinventarwert des DF 17 um rund 59 Prozent ein.

    Die Hoffnung, das Projekt durch einen Verkauf zu retten, hat sich inzwischen ebenfalls zerschlagen. Ein potenzieller Käufer konnte die für den Erwerb erforderliche Finanzierung nicht sicherstellen. Nach den uns vorliegenden Informationen dürfte die Immobilie nun im Rahmen einer sogenannten „Deed in Lieu of Foreclosure“-Struktur auf die finanzierende Bank übertragen werden.

    Vereinfacht gesagt handelt es sich dabei um eine Alternative zur zwangsweisen Verwertung: Der Immobilieneigentümer überträgt das Objekt an den Kreditgeber, um eine Zwangsvollstreckung (Foreclosure) zu vermeiden.

    Für die Anleger des DF 17 ist entscheidend, ob nach Befriedigung der finanzierenden Bank überhaupt noch ein wirtschaftlicher Wert für den Investmentfonds verbleibt. Nach Angaben der Fondsgeschäftsführung ist damit nicht mehr zu rechnen.

    Anleger sollten eigene Schadensersatzansprüche prüfen

    „Unabhängig vom Ausgang des Insolvenzverfahrens sollten betroffene Anleger prüfen lassen, ob ihnen eigene Schadensersatzansprüche zustehen“, empfiehlt Fachanwalt Peter Hahn von Hahn Rechtsanwälte.

    Dabei kommt einerseits eine fehlerhafte Anlageberatung beziehungsweise Anlagevermittlung in Betracht. Anleger mussten vor ihrer Investitionsentscheidung ordnungsgemäß über die wesentlichen Eigenschaften und Risiken des Investments aufgeklärt werden. Dazu gehören bei einem geschlossenen Immobilienfonds insbesondere das Risiko eines teilweisen oder vollständigen Kapitalverlusts, die unternehmerische Struktur der Beteiligung sowie die besonderen Risiken einer Immobilienprojektentwicklung.

    Zu prüfen ist außerdem, wie das konkrete Boston-Projekt gegenüber dem jeweiligen Anleger dargestellt wurde. Entscheidend kann beispielsweise sein, welche Aussagen zur Vermietbarkeit der Immobilie, zur Nachfrage nach Labor- und Büroflächen in der Region Boston, zur Finanzierung, zur geplanten Haltedauer und zu den Möglichkeiten eines späteren Verkaufs gemacht wurden.

    Auch der prognostizierte Gesamtrückfluss von 140 Prozent durfte nicht den Eindruck erwecken, dass es sich um eine weitgehend sichere oder feststehende Rendite handelte.

    Verkaufsprospekt und Nachträge überprüfen

    Neben möglichen Beratungsfehlern ist zu prüfen, ob der jeweilige Anleger durch den Verkaufsprospekt und weitere Verkaufsunterlagen vollständig und zutreffend über die wesentlichen Risiken der Beteiligung informiert wurde. Dabei wird insbesondere zu untersuchen sein, welche Annahmen der wirtschaftlichen Prognose zugrunde lagen und ob die projektspezifischen Risiken ausreichend dargestellt wurden.

    Auch die weitere Entwicklung nach der Platzierung des DF 17 ist von Bedeutung. Zu untersuchen ist, wann sich die wirtschaftlichen Schwierigkeiten konkret abzeichneten und wie die Anleger darüber informiert wurden.

    Was bedeutet die Insolvenz für Anleger?

    Aufgrund des erwarteten Insolvenzverfahrens über das Vermögen des DF 17 ist zwischen Ansprüchen des Fonds und persönlichen Ansprüchen der Anleger zu unterscheiden.

    Der Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, das Vermögen des Fonds zu sichern sowie mögliche Ansprüche der Fondsgesellschaft zu prüfen und gegebenenfalls durchzusetzen.

    Individuelle Schadensersatzansprüche eines Anlegers gegen Anlageberater, Anlagevermittler oder Prospektverantwortliche müssen im Wege einer Einzel- oder Sammelklage geltend gemacht werden.

    Insbesondere wegen bestehender Verjährungsregeln ist es erforderlich, individuelle Ansprüche frühzeitig prüfen zu lassen.

    Hahn Rechtsanwälte prüfen Ansprüche von Anlegern des DF 17

    Für die 1.187 Anleger des DF Deutsche Finance Investment Fund 17 – Club Deal Boston II zeichnet sich eine dramatische Situation ab. Auch nach Einschätzung der Fondsgeschäftsführung droht ihnen der vollständige wirtschaftliche Verlust der insgesamt investierten rund 58 Millionen US-Dollar.

    Betroffene Anleger sollten daher ihre individuellen rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen.

    Hahn Rechtsanwälte PartG mbB vertritt seit mehr als 25 Jahren bundesweit erfolgreich Anleger bei fehlgeschlagenen Kapitalanlagen und geschlossenen Fonds. Hahn Rechtsanwälte bietet Anlegern des DF Deutsche Finance Investment Fund 17 – Club Deal Boston II eine Prüfung der Frage an, ob und gegen wen Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können.

    Pressekontakt:

    Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
    RA Peter Hahn
    Wexstr. 16
    20355 Hamburg
    Fon: +49-040-3615720
    E-Mail: hahn@hahn-rechtsanwaelte.de

    Quelle: DF Deutsche Finance Investment Fund 17 / Club Deal Boston II steht vor der Insolvenz / Für 1.187 Anleger droht nach Einschätzung der Fondsgeschäftsführung der vollständige wirtschaftliche Verlust

  • Erfolgreiche Klage: Deutsche Umwelthilfe erzwingt Informationspflichten zu CO2-Emissionen und Kraftstoff bei Luxusautos

    Erfolgreiche Klage: Deutsche Umwelthilfe erzwingt Informationspflichten zu CO2-Emissionen und Kraftstoff bei Luxusautos

    Berlin (ots) –

    Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat vor dem Landgericht Stuttgart einen klaren Erfolg gegen einen Anbieter von Luxusfahrzeugen erzielt. Der Pkw-Händler muss transparent über enorm hohe Kraftstoffverbräuche und CO2-Emissionen von Fahrzeugen im Luxussegment informieren. Der Anbieter hatte argumentiert, Käuferinnen und Käufer von Lamborghini, Porsche und Ferrari interessierten sich vor allem für „Lebensgefühl“, „Status“ und „Luxus“ – nicht jedoch für die Verbrauchswerte der beworbenen Modelle. Das Landgericht hat dies nun entschieden zurückgewiesen (LG Stuttgart, Urteil vom 01.07.2026 – 35 O 96/25).

    Dazu sagt DUH-Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch:

    „Luxusautos vereinen alles, was dem Klima schadet: enormes Gewicht, überdimensionierte Motorleistung, hoher Verbrauch und eine besonders ressourcenintensive Herstellung. Wer ein solches Fahrzeug als Statussymbol oder Zweitwagen bewegt, gönnt sich häufig auch einen besonders großen CO2-Fußabdruck zulasten von Klima und Umwelt. Mit unserer Klage hat das Landgericht dies nun klar zum Ausdruck gebracht: Verbraucherinnen und Verbraucher müssen transparent über die enorm hohen Kraftstoffverbräuche und CO2-Emissionen von Fahrzeugen auch im Luxussegment informiert werden, um anhand dieser Informationen über den Kauf eines solchen Fahrzeugs entscheiden zu können, und dürfen nicht hinters Licht geführt werden. Das ist das Ziel von Informationspflichten und sie gelten auch für Pkw-Händler im Luxussegment. Wir machen weiter Druck und ziehen Unternehmen zur Verantwortung, die die Verbrauchswerte ihrer Fahrzeuge verschleiern.“

    Pressekontakt:

    Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer
    0171 3649170, resch@duh.de

    Robert Mathias, Stellvertretender Leiter Ökologische Verbraucherberatung und Marktüberwachung
    07732 9995 0, mathias@duh.de

    DUH-Newsroom:
    030 2400867-20, presse@duh.de

    www.duh.de

    Quelle: Erfolgreiche Klage: Deutsche Umwelthilfe erzwingt Informationspflichten zu CO2-Emissionen und Kraftstoff bei Luxusautos

  • Presseerklärung / Katherina Reiche und Karl-Theodor zu Guttenberg

    Presseerklärung / Katherina Reiche und Karl-Theodor zu Guttenberg

    Berlin (ots) –

    Aus Anlass der heutigen Berichterstattung in der Zeitschrift BUNTE, wonach sich meine Mandanten Katherina Reiche und Karl-Theodor zu Guttenberg getrennt hätten, erkläre ich, dass diese Berichterstattung jeglicher Grundlage entbehrt. Meine Mandanten sind weiterhin ein Paar. Wir werden daher von BUNTE einen Widerruf auf der Titelseite fordern und ein Verbot der gesamten Berichterstattung durchsetzen.

    Professor Dr. Christian Schertz

    Rechtsanwalt

    Pressekontakt:

    Rechtsanwalt
    Prof. Dr. Christian Schertz
    Kurfürstendamm 53
    10707 Berlin
    E-Mail: cs@schertz-bergmann.de
    Tel.: 030 8800150

    Quelle: Presseerklärung / Katherina Reiche und Karl-Theodor zu Guttenberg

  • Erfolgreiche Klage gegen Berliner Senat: Deutsche Umwelthilfe verhindert Abschaffung von Tempo 30 auf Albrechtstraße

    Erfolgreiche Klage gegen Berliner Senat: Deutsche Umwelthilfe verhindert Abschaffung von Tempo 30 auf Albrechtstraße

    Berlin (ots) –

    – Verwaltungsgericht Berlin gibt Eilantrag der DUH für Tempo 30 in der Albrechtstraße statt
    – Land Berlin hat hochfrequentierte Schulwege nicht ausreichend berücksichtigt und muss Tempo 30 binnen zwei Wochen nach Rechtskraft wieder herstellen
    – DUH ruft Berlinerinnen und Berliner auf, sich gegen die Rückabwicklung der Verkehrswende starkzumachen unter https://mitmachen.duh.de/verkehrswende-berlin/

    Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat mit ihrem Eilantrag den Erhalt von Tempo 30 in der Albrechtstraße in Steglitz-Zehlendorf gesichert. Das Verwaltungsgericht Berlin hat heute entschieden, dass die Wiederanordnung von Tempo 50 durch das Land Berlin rechtswidrig war. Das Vorliegen hochfrequentierter Schulwege sei nicht hinreichend geprüft worden, so das Gericht. Anders als von der Berliner Senatsverwaltung behauptet, sei eine „Pulkbildung“ von Schülerinnen und Schülern nicht erforderlich. Die Senatsverwaltung muss nun binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Beschlusses Tempo 30 im Abschnitt zwischen Robert-Lück-Straße und Neue Filandastraße wiederherstellen.

    Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer der DUH: „Erst die Saarstraße, jetzt die Albrechtstraße – mit dem heutigen Beschluss des Verwaltungsgerichts steht es 2:0 für die Verkehrssicherheit und gegen Autosenatorin Ute Bonde. Nun ist es amtlich, dass der Berliner CDU die Sicherheit von Schulkindern offenbar egal ist und dass sie auch Recht bricht, um Tempo 30 abzuschaffen. Wir nehmen das nicht hin und werden weiter mit allen uns zur Verfügung stehenden Mitteln für Tempo 30 und die Sicherheit von Kindern, Radfahrenden und Zufußgehenden in Berlin kämpfen. Darum steuert Senatorin Bonde mit der nun ausgeschriebenen Abschaffung des Pop-up-Radwegs auf der Kantstraße sehenden Auges auf die nächste Niederlage vor Gericht zu. Auch dieses rechtswidrige Wahlkampfmanöver werden wir mit einer Klage stoppen. Wir rufen alle Berlinerinnen und Berliner auf, sich uns anzuschließen und gemeinsam Druck zu machen gegen die Rückabwicklung der Verkehrswende in Berlin.“

    Hintergrund:

    Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts kann das Land Berlin innerhalb von zwei Wochen Beschwerde einlegen. Die betroffenen Tempo-30-Abschnitte in Berlin waren ursprünglich aufgrund der erfolgreichen Luftreinhalteklage der DUH eingeführt worden. Der Berliner Senat hatte im Zuge der Fortschreibung des Luftreinhalteplans zahlreiche dieser Tempo-30-Strecken wieder aufgehoben. Die DUH prüft weitere rechtliche Schritte gegen diese Rückabwicklung der Verkehrswende, wie auch beim geplanten Rückbau der Radwege in der Kantstraße in Berlin-Charlottenburg und Unter den Eichen in Steglitz-Zehlendorf.

    Link:

    Zur Petition: https://mitmachen.duh.de/verkehrswende-berlin/

    Pressekontakt:

    Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer
    0171 3649170, resch@duh.de

    Robin Kulpa, Leiter Verkehr und Luftreinhaltung
    030 2400867-751, kulpa@duh.de

    DUH-Newsroom:

    030 2400867-20, presse@duh.de

    www.duh.de

    Quelle: Erfolgreiche Klage gegen Berliner Senat: Deutsche Umwelthilfe verhindert Abschaffung von Tempo 30 auf Albrechtstraße

  • Lärm im Garagenhof / Spielende Kinder dürfen etwas lauter sein

    Lärm im Garagenhof / Spielende Kinder dürfen etwas lauter sein

    Berlin (ots) –

    Gewöhnlicher Kinderlärm auf einem Garagenhof rechtfertigt keine fristlose Kündigung des Mietvertrags der Eltern. Selbst wenn der Nachwuchs entgegen eines Verbotsschilds auf dem Garagenvorplatz statt auf dem Spielplatz spielt, liegt darin nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS grundsätzlich keine Verletzung mietvertraglicher Pflichten. Nachbarn müssen den üblichen Lärm spielender Kinder hinnehmen, solange keine unzumutbare Beeinträchtigung vorliegt. Im konkreten Fall wurde nach Ansicht der Justiz weder die Nachtruhe gestört noch ging der Lärm über das normale Maß hinaus.

    (Landgericht Wuppertal, Aktenzeichen 16 S 25/08)

    Pressekontakt:

    Dr. Ivonn Kappel
    Referat Presse
    Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
    Tel.: 030 20225-5398
    Fax : 030

    26_08_Kinderspiel.jpg 20225-5395
    E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de

    Quelle: Lärm im Garagenhof / Spielende Kinder dürfen etwas lauter sein

  • Intimsphäre verletzt / Vermieter installierte Kamera im Badezimmer

    Intimsphäre verletzt / Vermieter installierte Kamera im Badezimmer

    Berlin (ots) –

    Wer seine Mieterinnen oder Mieter heimlich filmt, der nimmt damit neben empfindlichen straf- und mietrechtlichen Konsequenzen auch finanzielle Folgen wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte in Kauf. Nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS wurden einer Frau 2.000 Euro Schadensersatz zugesprochen, die im Badezimmer gefilmt worden war.

    (Amtsgericht Berlin-Pankow, Aktenzeichen 2 C 2/25)

    Der Fall: Eine Frau lebte in einer Wohngemeinschaft zur Miete. Dort wurde entdeckt, dass der Vermieter im Badezimmer eine versteckte Kamera installiert hatte. Diese zeichnete die Bewohnerinnen bei höchstpersönlichen Verrichtungen und teilweise auch unbekleidet auf. Nach dem Fund der Aufnahmen verlangte eine Betroffene unter anderem

    26_08_VersteckteKamera.jpg eine finanzielle Entschädigung wegen der schwerwiegenden Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte.

    Das Urteil: Die Justiz gab der Klage statt. Die heimlichen Aufnahmen stellten einen besonders gravierenden Eingriff in die Intim- und Privatsphäre dar. Gerade in einem solchen Raum dürften Menschen darauf vertrauen, unbeobachtet zu sein. „Insbesondere das Badezimmer“, so hieß es in der Urteilsbegründung, diene „der uneingeschränkten Entfaltung der Privat- und der Intimsphäre“. Deshalb sei neben dem Ersatz möglicher materieller Schäden auch eine Geldentschädigung wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gerechtfertigt. Das Gericht bewertete das Verhalten des Vermieters als besonders schwerwiegend und sah die Voraussetzungen für Schmerzensgeld als erfüllt an.

    Pressekontakt:

    Dr. Ivonn Kappel
    Referat Presse
    Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
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    E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de

    Quelle: Intimsphäre verletzt / Vermieter installierte Kamera im Badezimmer

  • Zettelsammlung reicht nicht / Anforderungen an Selbständige bei häuslichem Arbeitszimmer

    Zettelsammlung reicht nicht / Anforderungen an Selbständige bei häuslichem Arbeitszimmer

    Berlin (ots) –

    Selbstständige können die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann als Betriebsausgaben absetzen, wenn sie diese fortlaufend und gesondert dokumentieren. Eine bloße Sammlung von Belegen genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

    (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VIII R 6/24)

    Der Fall: Ein selbstständig tätiger Freiberufler nutzte das Dachgeschoss seines Eigenheims als häusliches Arbeitszimmer und machte die darauf entfallenden Gebäude- und Raumkosten steuerlich geltend. Während des Jahres sammelte er sämtliche Rechnungen und Belege. Erst bei der Erstellung seiner Einkommensteuererklärung fertigte er eine Übersicht über die angefallenen Kosten an. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nur teilweise an. Im Klageverfahren vertrat der Steuerpflichtige die Auffassung,

    26_08_Zettelsammlung.jpg die vorhandene Belegsammlung reiche als Nachweis aus. Das Finanzgericht sah das anders und versagte den Betriebsausgabenabzug wegen fehlender ordnungsgemäßer Aufzeichnungen.

    Das Urteil: Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Gemäß dem Einkommensteuergesetz müssen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einzeln, getrennt von den übrigen Betriebsausgaben und zeitnah aufgezeichnet werden. Dies kann in einer besonderen Spalte der Ausgabenaufzeichnungen oder in einem gesonderten schriftlichen oder digitalen Dokument erfolgen. Eine bloße Sammlung von Rechnungen mit einer erst nach Ablauf des Jahres erstellten Gesamtliste erfüllt diese Anforderungen nicht. Fehlen die vorgeschriebenen Aufzeichnungen, entfällt der Betriebsausgabenabzug insgesamt – auch wenn die Aufwendungen tatsächlich entstanden sind.

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    Quelle: Zettelsammlung reicht nicht / Anforderungen an Selbständige bei häuslichem Arbeitszimmer