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  • Pflegebedürftigkeit führt nicht automatisch zu einem Schwerbehindertenstatus

    Pflegebedürftigkeit führt nicht automatisch zu einem Schwerbehindertenstatus

    Köln (ots) –

    Ein Pflegegrad und eine Schwerbehinderung werden häufig miteinander gleichgesetzt oder gar verwechselt. Doch die Annahme „Wer pflegebedürftig ist, hat automatisch Anspruch auf den Status Schwerbehinderung“ ist falsch. Beide Feststellungen beruhen auf unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen und werden unabhängig voneinander geprüft.

    Pflegebedürftigkeit wird anhand der Selbstständigkeit beurteilt. Als pflegebedürftig gelten Menschen, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen beziehungsweise gesundheitlich bedingte Belastungen nicht selbstständig bewältigen können. Die Einschränkung der Selbstständigkeit muss voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen. Wenn durch eine Begutachtung ein Pflegegrad festgestellt wird, besteht Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung. Die Begutachtung wird bei gesetzlich Versicherten durch den Medizinischen Dienst und

    Pressebild_compass private pflegeberatung.jpg bei privat Versicherten durch Medicproof durchgeführt. „Wer einen Pflegegrad erhalten hat, fragt uns oft: ‚Habe ich damit auch Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis?‘ Die Antwort überrascht viele: Das eine hat mit dem anderen rechtlich nichts zu tun“, erläutert Yasemin Weyland, Pflegeberaterin bei compass private pflegeberatung.

    Pflegegrad und Schwerbehindertenausweis sind nicht dasselbe

    Für die Feststellung einer Behinderung ist entscheidend, ob eine körperliche, geistige oder seelische Beeinträchtigung voraussichtlich länger als sechs Monate besteht und die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt. Eine Schwerbehinderung liegt grundsätzlich ab einem Grad der Behinderung von 50 Prozent vor. Der Grad der Behinderung (GdB) wird in einem eigenen Verfahren festgestellt und ist nicht an einen bestimmten Pflegegrad gekoppelt.

    Beide Verfahren können unabhängig voneinander bestehen

    Deshalb kann eine Person pflegebedürftig sein, ohne als schwerbehindert anerkannt zu werden. Ebenso kann eine Schwerbehinderung vorliegen, ohne dass ein Pflegegrad besteht. Beide Status können allerdings auch gleichzeitig vorliegen. Wer Unterstützung benötigt, sollte deshalb prüfen lassen, welcher Antrag für die persönliche Situation der richtige ist. Pflegeberaterin Yasemin Weyland rät: „Wer bereits einen Pflegegrad hat und zusätzlich Hinweise auf eine längerfristige Beeinträchtigung der Teilhabe sieht, sollte sich über ein Verfahren zur Feststellung des Grades der Behinderung informieren.“

    Bei der Vorbereitung oder Begleitung einer Pflegebegutachtung oder zur Organisation der Pflege berät kostenfrei und neutral compass private pflegeberatung unter der Servicenummer 0800 101 88 00.

    Weiterführende Informationen:

    https://www.pflegeberatung.de/pflegeanspruch

    Hintergrund:

    Die compass private pflegeberatung GmbH berät Pflegebedürftige und deren Angehörige zu Hause, telefonisch und per Videogespräch, gemäß dem gesetzlichen Anspruch aller Versicherten auf kostenfreie und neutrale Pflegeberatung. compass bietet Pflegeberatung nach § 7a SGB XI sowie § 37 Abs. 3 SGB XI. Einen Termin für eine Pflegeberatung erhalten Ratsuchende über die kostenfreie Servicenummer 0800 101 88 00 oder über die digitale Terminvereinbarung (https://www.compass-pflegeberatung.de/terminbuchung) auf der Webseite von compass. Die telefonische Beratung von compass steht allen Versicherten offen. Digitale Angebote wie das Informationsportal Pflegeberatung.de, die App „pflegecompass“ sowie Online-Pflegekurse ergänzen das Angebot für Ratsuchende.

    compass ist als unabhängige Tochter des PKV-Verbandes mit 1.000 Mitarbeitenden bundesweit tätig. Die compass-Pflegeberater*innen beraten im Rahmen von Telefonaktionen sowie zu den regulären Service Zeiten zu allen Fragen rund um das Thema Pflege.

    Hinweis zum Text:

    Dieser Text wurde ohne Unterstützung durch eine KI-Anwendung erstellt.

    Service für Journalist*innen:

    Sie finden dieses Thema interessant und möchten es gerne als Audio oder Video aufgreifen oder mit einer Ansprechperson ein Interview dazu führen? Dann wenden Sie sich über kommunikation@compass-pflegeberatung.de an uns. Wir unterstützen Sie gerne bei der Aufbereitung des Inhalts und freuen uns im Falle einer Veröffentlichung über einen Hinweis.

    Pressekontakt:

    compass private pflegeberatung GmbH
    Abteilung Politik und Kommunikation
    Beatrix Müller-Schaube
    Tel.: 0221 93332 -111
    kommunikation@compass-pflegeberatung.de
    www.compass-pflegeberatung.de

    Quelle: Pflegebedürftigkeit führt nicht automatisch zu einem Schwerbehindertenstatus

  • Patientenverfügung: In gesunden Tagen vorsorgen

    Patientenverfügung: In gesunden Tagen vorsorgen

    Köln (ots) –

    Wer sicherstellen möchte, dass im Notfall, wenn man sich nicht mehr selbst äußern und keine Rückfragen mehr beantworten kann, dennoch die eigenen Wünsche umgesetzt werden, sollte diese vorsorglich in einer Patientenverfügung festhalten.

    Die Relevanz einer Patientenverfügung muss sich nicht erst im hohen Alter zeigen, denn auch jüngere Menschen können durch unvorhersehbare Ereignisse wie beispielsweise einen Unfall unerwartet in eine Situation kommen, in der sie ihren Willen nicht kommunizieren können. Es empfiehlt sich also bereits früh eine Patientenverfügung zu verfassen. Jede*r, die oder der volljährig und einwilligungsfähig ist, kann eine Patientenverfügung ausfüllen.

    Wünsche für medizinische und pflegerische Maßnahmen festhalten

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    Die Patientenverfügung ist an Ärzt*innen und das Behandlungsteam gerichtet und richtungsweisend für bevollmächtigte Personen. Sie sollte schriftlich verfasst und persönlich unterzeichnet sein. In ihr sollte möglichst eindeutig notiert sein, welche Behandlungen die*der Verfasser*in sich in welcher Situation wünscht und auch, welche Behandlungen abgelehnt werden. Bei den Behandlungen können sowohl medizinische als auf pflegerische Maßnahmen thematisiert werden. Passende Textbausteine lassen sich beispielsweise beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz finden.

    Ebenfalls gut zu wissen: Die Patientenverfügung kann jederzeit widerrufen und neu aufgesetzt werden. Es ist sogar empfehlenswert regelmäßig, beispielsweise alle zwei oder drei Jahre, zu überprüfen, ob die festgehaltenen Wünsche noch aktuell sind. Auch wenn sich der Gesundheitszustand verändert, ist es sinnvoll zu evaluieren, ob die Patientenverfügung noch den eigenen Wünschen entspricht. Ist die Patientenverfügung verfasst, sollte sie so aufbewahrt werden, dass die*der Bevollmächtigte bei Bedarf schnell darauf zugreifen kann, um im Sinne der Verfasserin oder des Verfassers zu agieren.

    Leben und Sterben nach den eigenen Vorstellungen

    Thomas Gmeinder von der Pflegeberatung compass rät, sich frühzeitig mit den eigenen Wünschen für den Notfall auseinanderzusetzen: „Der Gedanke an die eigene Endlichkeit wird verständlicherweise gerne verdrängt, aber es ist wertvoll zu wissen, dass die gesundheitliche und pflegerische Versorgungsplanung bestenfalls lange vor Beginn der letzten Lebensphase beginnt. Um ein Leben und Sterben in Würde und nach den eigenen Vorstellungen zu garantieren, sollten Sie diese wichtigen Entscheidungen rechtzeitig treffen: zu einem Zeitpunkt, an dem Sie ihren Willen entsprechend formulieren und äußern können. Daher raten wir dazu, sich frühzeitig zu informieren und sich mit dem Verfassen einer Patientenverfügung und einer Vorsorgevollmacht auseinanderzusetzen.“

    Die Auseinandersetzung mit der letzten Lebensphase kann schwierig und emotional fordernd sein. Wer Rat sucht, welche Vorsorgemöglichkeiten es gibt, wird bei Pflegeberater*innen fündig. Eine Pflegeberatung durch compass private pflegeberatung GmbH kann über die Terminvereinbarung unter https://www.compass-pflegeberatung.de/terminbuchung oder telefonisch über die 0800 101 88 00 angefragt werden.

    Weiterführende Informationen:

    https://ots.de/9qDYRP

    Hintergrund:

    Die compass private pflegeberatung GmbH berät Pflegebedürftige und deren Angehörige telefonisch, per Videogespräch und auch zu Hause gemäß dem gesetzlichen Anspruch aller Versicherten auf kostenfreie und neutrale Pflegeberatung (§ 7a SGB XI sowie § 37 Abs. 3 SGB XI). Die telefonische Beratung von compass steht allen Versicherten offen. Digitale Angebote wie das Informationsportal Pflegeberatung.de, die App „pflegecompass“ sowie Online-Pflegekurse ergänzen das Angebot für Ratsuchende.

    compass ist als unabhängige Tochter des PKV-Verbandes mit circa 1.000 Mitarbeitenden bundesweit tätig. Die compass-Pflegeberater*innen beraten im Rahmen von Telefonaktionen sowie zu den regulären Service Zeiten zu allen Fragen rund um das Thema Pflege.

    Hinweis zum Text:

    Dieser Text wurde ohne Unterstützung durch eine KI-Anwendung erstellt.

    Pressekontakt:

    compass private pflegeberatung GmbH
    Abteilung Politik und Kommunikation
    Annika Wissen
    Tel.: 0221 933324-111
    kommunikation@compass-pflegeberatung.de
    www.compass-pflegeberatung.de

    Quelle: Patientenverfügung: In gesunden Tagen vorsorgen