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  • Auf Zeit wohnen / Urteile zu befristeten Mietverträgen

    Auf Zeit wohnen / Urteile zu befristeten Mietverträgen

    Berlin (ots) –

    Der unbefristete Mietvertrag ist in Deutschland die Regel. Wer Wohnraum nur für einen bestimmten Zeitraum vermieten möchte, muss dagegen besondere gesetzliche Voraussetzungen beachten. Der Gesetzgeber erlaubt Zeitmietverträge nur in eng begrenzten Fällen, etwa wenn der Vermieter die Wohnung später selbst nutzen, grundlegend umbauen oder für Betriebsangehörige vorhalten möchte. Entsprechend häufig beschäftigen sich die Gerichte mit der Frage, wann eine Befristung wirksam ist, welche Angaben erforderlich sind und welche Folgen Fehler bei der Vertragsgestaltung haben. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS stellt dazu eine Auswahl wichtiger Entscheidungen deutscher Gerichte vor.

    Nicht jede fehlerhafte Befristung führt dazu, dass sämtliche

    Sonderausgabe_26_08.jpg Vereinbarungen der Parteien bedeutungslos werden. Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VIII ZR 388/12) hatte über einen Mietvertrag zu entscheiden, dessen Befristung sich als unwirksam erwies, weil keine gesetzlich zulässigen Gründe dafür vorlagen. Gleichwohl werteten die Richter die Vereinbarung als beiderseitigen Kündigungsausschluss für die vorgesehene Vertragsdauer. Der Vermieter konnte sich deshalb nicht vorzeitig durch eine Eigenbedarfskündigung von dem Vertrag lösen. Die Entscheidung zeigt, dass auch eine missglückte Vertragsgestaltung rechtliche Bindungen nach sich ziehen kann.

    Besonders wichtig ist die nachvollziehbare Begründung einer Befristung. Das Landgericht Berlin (Aktenzeichen 64 S 40/23) erklärte einen Zeitmietvertrag für unwirksam, weil der Vermieter lediglich einen künftigen „Komplettumbau“ angekündigt hatte. Eine solche pauschale Formulierung genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der Mieter müsse erkennen können, welche konkreten Maßnahmen geplant seien und weshalb diese eine Fortsetzung des Mietverhältnisses ausschlössen.

    Nach Ansicht des Landgerichts Düsseldorf (Aktenzeichen 23 S 92/16) darf ein Kündigungsausschluss der Vertragspartner nicht auf Dauer vereinbart werden, selbst wenn er auf einem Formularvertrag beruht. Eine zeitlich unbegrenzte Bindung, so die Richter, widerspreche dem Grundgedanken des Mietrechts und benachteilige die Vertragsparteien unangemessen. Hier hatte der Vermieter Eigenbedarf geltend gemacht.

    Wer vorzeitig aus einem Zeitmietvertrag entlassen werden möchte, der muss sich aktiv um einen geeigneten Nachmieter bemühen. Dazu gehört es nach Überzeugung des Bundesgerichtshofes (Aktenzeichen VIII ZR 247/14), Besichtigungen zu organisieren und Informationen über Bonität und Zuverlässigkeit potenzieller Interessenten vorzulegen. Erst dann kann der Vermieter prüfen, ob eine Vertragsübernahme durch den als Alternative angebotenen Mieter zumutbar ist. Werbemaßnahmen auf dem Grundstück wie etwa das Schild eines Maklers muss der Eigentümer nicht dulden.

    Zeitliche Begrenzungen spielen auch bei der Untervermietung eine Rolle. Das Landgericht Berlin (Aktenzeichen 67 S 28/15) bestätigte die fristlose Kündigung eines Mieters, der seine Wohnung trotz abgelaufener Untermieterlaubnis weiterhin gegen Entgelt einem Dritten überlassen hatte. Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich um eine schwerwiegende Pflichtverletzung. Wer eine nur vorübergehend gestattete Untervermietung eigenmächtig verlängert, der riskiert den Verlust der Wohnung.

    Nicht immer müssen Vereinbarungen schriftlich niedergelegt werden. Ein mündlich geschlossener und nachweisbarer Vergleich über einen Räumungstermin kann ebenfalls bindend sein. Im konkreten Fall hatte die Witwe eines ehemaligen Dienstwohnungsinhabers zwar zunächst per Handschlag und vor Zeugen dem Auszug zugestimmt, sie wollte sich später aber nicht mehr daran halten. Das Amtsgericht München (Aktenzeichen 473 C 13483/17) verpflichtete sie dennoch zur Räumung des Reihenhauses mit 120 Quadratmetern Wohnfläche, das direkt neben dem ehemaligen Arbeitsplatz des Ehemannes und an dessen Nachfolger übergehen sollte.

    Welche Anforderungen an geplante Baumaßnahmen als Befristungsgrund zu stellen sind, beschäftigte das Amtsgericht Berlin-Wedding (Aktenzeichen 18 C 4/25). Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass ein Vorhaben nicht bereits vollständig genehmigt sein muss. Es genügt, wenn die geplanten Maßnahmen wie eine komplette Badsanierung und flächige Bodenarbeiten grundsätzlich genehmigungsfähig sind und ihnen keine unüberwindbaren rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Eine noch ausstehende behördliche Genehmigung macht die Befristung daher nicht automatisch unwirksam.

    Ein Eigentümer machte Verluste aus der befristeten Vermietung einiger Räume seiner Immobilie steuerlich geltend. Das Finanzamt zweifelte jedoch an seiner Absicht, dauerhaft Einkünfte zu erzielen. Begründet wurde dies unter anderem mit einem auf fünf Jahre befristeten Mietvertrag und mit einer persönlichen Beziehung zur Mieterin. Der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen IX R 63/07) widersprach dieser Sichtweise. Ob eine Vermietung auf Dauer angelegt sei, müsse anhand aller Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Die bloße Befristung eines Mietverhältnisses lasse noch keinen sicheren Schluss auf eine fehlende Einkünfteerzielungsabsicht zu. Entscheidend sei das Gesamtbild. Hier liege ein Mietvertrag vor, der dem zwischen Dritten Üblichen nicht widerspreche und deswegen steuerrechtlich anzuerkennen sei.

    Schließlich verdeutlicht eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Aktenzeichen I-24 W 53/08), dass auch schwerwiegende persönliche Veränderungen nicht zwangsläufig zur vorzeitigen Lösung eines Zeitmietvertrages berechtigen. Im konkreten Fall berief sich ein Mieter eines kleinen Einzelhandelsgeschäfts auf eine schwere Erkrankung. Das Gericht stellte jedoch klar, dass grundsätzlich der Mieter das Risiko trägt, ob die angemietete Wohnung seinen persönlichen Bedürfnissen während der Vertragslaufzeit entspricht. Eine Krankheit allein begründet daher keinen Anspruch auf vorzeitige Vertragsbeendigung. Diese Regelung gelte auch für das Wohnungsmietrecht, in dem besonderer Wert auf den Schutz der Mieter gelegt werde, merkte der Zivilsenat an.

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  • Lärm im Garagenhof / Spielende Kinder dürfen etwas lauter sein

    Lärm im Garagenhof / Spielende Kinder dürfen etwas lauter sein

    Berlin (ots) –

    Gewöhnlicher Kinderlärm auf einem Garagenhof rechtfertigt keine fristlose Kündigung des Mietvertrags der Eltern. Selbst wenn der Nachwuchs entgegen eines Verbotsschilds auf dem Garagenvorplatz statt auf dem Spielplatz spielt, liegt darin nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS grundsätzlich keine Verletzung mietvertraglicher Pflichten. Nachbarn müssen den üblichen Lärm spielender Kinder hinnehmen, solange keine unzumutbare Beeinträchtigung vorliegt. Im konkreten Fall wurde nach Ansicht der Justiz weder die Nachtruhe gestört noch ging der Lärm über das normale Maß hinaus.

    (Landgericht Wuppertal, Aktenzeichen 16 S 25/08)

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  • Intimsphäre verletzt / Vermieter installierte Kamera im Badezimmer

    Intimsphäre verletzt / Vermieter installierte Kamera im Badezimmer

    Berlin (ots) –

    Wer seine Mieterinnen oder Mieter heimlich filmt, der nimmt damit neben empfindlichen straf- und mietrechtlichen Konsequenzen auch finanzielle Folgen wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte in Kauf. Nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS wurden einer Frau 2.000 Euro Schadensersatz zugesprochen, die im Badezimmer gefilmt worden war.

    (Amtsgericht Berlin-Pankow, Aktenzeichen 2 C 2/25)

    Der Fall: Eine Frau lebte in einer Wohngemeinschaft zur Miete. Dort wurde entdeckt, dass der Vermieter im Badezimmer eine versteckte Kamera installiert hatte. Diese zeichnete die Bewohnerinnen bei höchstpersönlichen Verrichtungen und teilweise auch unbekleidet auf. Nach dem Fund der Aufnahmen verlangte eine Betroffene unter anderem

    26_08_VersteckteKamera.jpg eine finanzielle Entschädigung wegen der schwerwiegenden Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte.

    Das Urteil: Die Justiz gab der Klage statt. Die heimlichen Aufnahmen stellten einen besonders gravierenden Eingriff in die Intim- und Privatsphäre dar. Gerade in einem solchen Raum dürften Menschen darauf vertrauen, unbeobachtet zu sein. „Insbesondere das Badezimmer“, so hieß es in der Urteilsbegründung, diene „der uneingeschränkten Entfaltung der Privat- und der Intimsphäre“. Deshalb sei neben dem Ersatz möglicher materieller Schäden auch eine Geldentschädigung wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gerechtfertigt. Das Gericht bewertete das Verhalten des Vermieters als besonders schwerwiegend und sah die Voraussetzungen für Schmerzensgeld als erfüllt an.

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  • Zettelsammlung reicht nicht / Anforderungen an Selbständige bei häuslichem Arbeitszimmer

    Zettelsammlung reicht nicht / Anforderungen an Selbständige bei häuslichem Arbeitszimmer

    Berlin (ots) –

    Selbstständige können die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann als Betriebsausgaben absetzen, wenn sie diese fortlaufend und gesondert dokumentieren. Eine bloße Sammlung von Belegen genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

    (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VIII R 6/24)

    Der Fall: Ein selbstständig tätiger Freiberufler nutzte das Dachgeschoss seines Eigenheims als häusliches Arbeitszimmer und machte die darauf entfallenden Gebäude- und Raumkosten steuerlich geltend. Während des Jahres sammelte er sämtliche Rechnungen und Belege. Erst bei der Erstellung seiner Einkommensteuererklärung fertigte er eine Übersicht über die angefallenen Kosten an. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nur teilweise an. Im Klageverfahren vertrat der Steuerpflichtige die Auffassung,

    26_08_Zettelsammlung.jpg die vorhandene Belegsammlung reiche als Nachweis aus. Das Finanzgericht sah das anders und versagte den Betriebsausgabenabzug wegen fehlender ordnungsgemäßer Aufzeichnungen.

    Das Urteil: Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Gemäß dem Einkommensteuergesetz müssen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einzeln, getrennt von den übrigen Betriebsausgaben und zeitnah aufgezeichnet werden. Dies kann in einer besonderen Spalte der Ausgabenaufzeichnungen oder in einem gesonderten schriftlichen oder digitalen Dokument erfolgen. Eine bloße Sammlung von Rechnungen mit einer erst nach Ablauf des Jahres erstellten Gesamtliste erfüllt diese Anforderungen nicht. Fehlen die vorgeschriebenen Aufzeichnungen, entfällt der Betriebsausgabenabzug insgesamt – auch wenn die Aufwendungen tatsächlich entstanden sind.

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    Quelle: Zettelsammlung reicht nicht / Anforderungen an Selbständige bei häuslichem Arbeitszimmer

  • Weites Ermessen / Eigentümer dürfen Hausgeldvorschüsse großzügig kalkulieren

    Weites Ermessen / Eigentümer dürfen Hausgeldvorschüsse großzügig kalkulieren

    Berlin (ots) –

    Die Finanzierung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) muss zu jedem Zeitpunkt gesichert sein. Deshalb verfügen die Mitglieder bei der Aufstellung von Wirtschaftsplänen für ihre WEG über einen erheblichen Spielraum. Nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS wurden die Rechte von Wohnungseigentümergemeinschaften in diesem Zusammenhang höchstrichterlich gestärkt.

    (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 108/24)

    Der Fall: In einer Eigentümergemeinschaft wurde über die Höhe der Hausgeldvorschüsse beschlossen. Ein Mitglied hielt einzelne Positionen für überhöht und focht deswegen den entsprechenden Beschluss gerichtlich an. Es vertrat die Auffassung, die Gemeinschaft habe ihren finanziellen Bedarf deutlich zu großzügig angesetzt.

    Das Urteil: Der Bundesgerichtshof bestätigte jedoch

    26_08_Hausgeldvorschüsse.jpg die ursprüngliche Beschlussfassung. Wohnungseigentümer hätten bei der Kalkulation von Hausgeldvorschüssen einen weiten Ermessensspielraum. Gerichte dürften nur eingreifen, wenn die Ansätze offensichtlich unangemessen seien. Dies sei hier nicht erkennbar gewesen. Der Beschluss blieb deshalb bestehen.

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    Quelle: Weites Ermessen / Eigentümer dürfen Hausgeldvorschüsse großzügig kalkulieren